Pflegegeldanträge

Pflegegeld

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen. 
 

Zuständigkeit

Für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung des Pflegegeldes sind in folgender Rangordnung zuständig: 

  1. der jeweilige  Unfallversicherungsträger: für Bezieher/innen einer  Vollrente aus der Unfallversicherung sowie für Schüler/innen und Studenten/ Studentinnen, wenn der Pflegegeldanspruch auf einen Arbeits-(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht
  2. der jeweilige  Pensionsversicherungsträger: für Pensionsbezieher/innen 
  3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder sonstige Organe des Bundes: für Beamte/ Beamtinnen in Ruhestand und deren Hinterbliebene 
  4. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen: für dortige Rentenbezieher/innen und 
  5. die Länder (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) in allen anderen Fällen, in denen keine Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften bezogen wird (zB für die mitversicherte Gattin eines Pensionisten).  

Österreichische Sozialversicherung