Strafregister

Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Antragsteller oder die Antragstellerin gerade aufhält, beantragt werden.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
 
Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen.

Gebühren:
EUR 28,60 Bundesgebühr (EUR 14,30 für den Antrag, EUR 14,30 Zeugnisgebühr) plus EUR 2,10 Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung
Hinweis: In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (z.B. Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von EUR 14,30 und die Bescheinigung kostet somit EUR 16,40

Sollten Sie die Strafregisterbescheinigung für die Anmeldung eines Gewerbes benötigen, so besorgen Sie sich bitte vorab bei der Wirtschaftskammer eine Bestätigung für Gebührenbefreiung.
 

Zuständig