Grundsteuer

Zuständig


Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Es wird zwischen Grundsteuer

  • Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    und
  • Grundsteuer B: für Grundvermögen

unterschieden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zu entrichten.