Ausschließliche Gemeindeabgaben
sind insbesondere:
- die Grundsteuer
- die Kommunalsteuer
- Zweitwohnsitzabgaben
- die Feuerschutzsteuer
- Fremdenverkehrsabgaben
- Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben
- Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht
vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen
Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung
von Naturschönheiten dienen
- Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages
- Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung
und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling),
Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling)
- Abgaben für das Halten von Tieren
- Abgaben von freiwilligen Feilbietungen
- Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber
befindlichen Luftraumes
- Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern
- Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen
- die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
- Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten
Behörden der Länder
- Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960