Gemeindeabgaben

Ausschließliche Gemeindeabgaben sind insbesondere:

  1. die Grundsteuer
  2. die Kommunalsteuer
  3. Zweitwohnsitzabgaben
  4. die Feuerschutzsteuer
  5. Fremdenverkehrsabgaben
  6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
    sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben
  7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht
    vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen
    Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung
    von Naturschönheiten dienen
  8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages
  9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung
    und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling),
    Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling)
  10. Abgaben für das Halten von Tieren
  11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen
  12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber
    befindlichen Luftraumes
  13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern
  14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen
  15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
  16. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der
    Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten
    Behörden der Länder
  17. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der
    Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

Zuständig