Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Zuständig


Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Gemeinde zu entrichten.  


Die Verordnung zur Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe finden Sie hier:
Freizeitzwohnsitz- und Leerstandsabgabe