Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Gemeinde zu entrichten.
Die Verordnung zur Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe finden Sie hier:Freizeitzwohnsitz- und Leerstandsabgabe