Information zur Leerstandsabgabe

haus

Aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrerer Anfragen möchten wir hiermit über die Leerstandsabgabe informieren:
Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 
Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabed.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten.
Für eine im laufenden Jahr 2023 entstehende Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher bis zum 30.04.2024 erstmalig eine Erklärung mittels beigefügtem Formular abzugeben und die Leerstandsabgabe mittels an die Gemeinde Oberhofen abzuführen. Ein Erklärungsformular steht auf der Homepage zur Verfügung.
Leerstandsabgabe Erklärung
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe Verordnung


Für weitere Informationen (z.B. Ausnahmen von der Abgabenpflicht) steht auch der in diesem Zusammenhang von der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung erstellte Leitfaden zur Verfügung.Leitfaden - Tiroler Landesregierung


HINWEIS!
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine Selbstbemessungsabgebe handelt, welche bis 30.4.2024 für das Jahr 2024 zu entrichten ist.

01.03.2024 07:00